Die Einstufung als Schwerbehinderter bringt eine Reihe von Vergünstigungen in Beruf und Alltag mit sich, die Nachteile durch die Erkrankung ausgleichen sollen
Nach dem Sozialgesetzbuch (§2 Abs. 1 SGB IX) gelten Menschen als behindert, “wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt”. Als schwer behindert gilt (§2 Abs. 2 SGB IX), wer einen “Grad der Behinderung” (kurz: GdB) von wenigstens 50% zuerkannt bekommt.
Der Gesetzgeber gibt behinderten Menschen damit eine Reihe von Sonderrechten an die Hand, die ihre durch die Erkrankung und deren Folgen bedingten Einschränkungen u.a. für das Arbeitsleben ausgleichen sollen. Das ist vor allem insulinpflichtige Diabetiker interessant, die durch die Gefahr der Unterzuckerung in der Berufswahl eingeschränkt sind. Zusätzliche Merkzeichen im Ausweis kennzeichnen die Art der Behinderung und geben an, welche besonderen Nachteilsausgleiche, z.B. Parkerleichterungen oder Gebührenbefreiung, berücksichtigt werden.
Kündigungsschutz
Er ist Kernstück des Schwerbehindertengesetzes. Betroffene sollen insbesondere vor einer behinderungsbedingten Entlassung geschützt werden. Doch Vorsicht: Schwerbehindert zu sein, ist bei der Arbeitsplatzsuche häufig mit großen Problemen verbunden. Oft bekommt der Bewerber Sätze zu hören wie: “Tut mir Leid, Schwerbehinderte stellen wir nicht ein.” Viele Arbeitgeber sind eher bereit eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, als die vorgeschriebene Mindestzahl von Schwerbehinderten einzustellen (s. auch den Beitrag Schwerbehinderung und Job).
Überstunden
Schwerbehinderte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger).
Steuervergünstigungen
Schwerbehinderte können auf Antrag bei der Einkommensteuer höhere Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen erhalten. Der Pauschbetrag kann auch in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Er ist umso höher je höher der GdB eingestuft ist.
Gesundheitliche Merkmale
Neben dem Grad der Behinderung können auf Antrag vom Versorgungsamt gesundheitliche Merkmale festgestellt und mit Großbuchstaben im Ausweis eingetragen werden. Welche Merkmale möglich sind, hängt wiederum von der Höhe des zuerkannten GdB ab. Für Kinder gelten Sonderregeln (s.u.).
Das bedeuten die Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis
aG außergewöhnlich gehbehindert
BI blind
G gehbehindert
GI gehörlos
H hilflos
RF befreit von Rundfunk- und Fernsehgebühren
Beispiele für Nachteilsausgleiche durch Merkzeichen
* Befreiung von der Kfz-Steuer und Ermäßigung der Kfz-Versicherung: BI, H, aG
* Kostenfreie Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln: G, aG, H, BI
* Erhöhte Kilometerpauschale für Fahrten zur Arbeit: G
Sonderbestimmungen für Kinder
Für Kinder mit Diabetes und ihre Eltern sind H (hilflos) und B (ständige Begleitung notwendig) von Bedeutung:
* Mit Hinweis auf die erforderliche Überwachung der regelmäßigen Mahlzeiteneinnahme zur Verhinderung von Unterzuckerungen gelten Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, in Ausnahmen bis zum 18. Lebensjahr, als hilflos.
* Für Kinder kann außerdem das Merkzeichen B beantragt werden, da man wieder im Hinblick auf die Unterzuckerungsgefahr davon ausgeht, dass sie eine ständige Begleitung brauchen.
Höherer Steuerfreibetrag für Eltern
Eltern diabetischer Kinder, denen vom Versorgungsamt das Merkmal H bescheinigt wurde, können bei den zumutbaren Belastungen (§33 Einkommensteuergesetz) jährlich einen höheren Freibetrag geltend machen.
Schwerbehindertenausweis für Diabetiker
Nicht alle Diabetiker bekommen automatisch den Schwerbehindertenausweis. Diabetes kann dann als Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% eingestuft werden, wenn er durch Diät und alleinige Insulinbehandlung schwer einstellbar ist. Um eine Anerkennung zu erreichen, kommen im Vergleich zu einem Gesunden bestimmte Beeinträchtigungen in Frage:
* Diät, häufig mit Zwischenmahlzeiten und zu festgelegten Zeiten,
* Injektionen beziehungsweise Pumpenbehandlung,
* Stoffwechselselbstkontrollen,
* Probleme im psychosozialen Bereich (psychische Störungen, Diskriminierung),
* Unterzuckerung bis zur Hilflosigkeit.
Das Versorgungsamt, bei dem der Ausweis beantragt wird, hält sich bei der Zuerkennung in aller Regel an seine interne Verwaltungsrichtlinie, die so genannten “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (s. den Beitrag “Wann sind Diabetiker schwerbehindert?”). Sinnvollerweise sollte bei Antragstellung, in einem Widerspruchsverfahren oder vor dem Sozialgericht deutlich auf den täglich erforderlichen Behandlungs- und Kontrollaufwand und die damit verbundenen zeitlichen Einschränkungen hingewiesen werden.
*DiabetesPro*